RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/03/0034

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §21 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §25 Abs3;

Rechtssatz

Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (die Entziehung nach § 25 Abs 3 WaffG 1996 stellt keine Ermessensentscheidung dar).Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (die Entziehung nach Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996 stellt keine Ermessensentscheidung dar).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030034.L04

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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