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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Zur - der Regelung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG 1996 nach den Gesetzesmaterialien Pate gestandenen - Bestimmung des § 21 Abs 1 erster Satz VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass grobe Fahrlässigkeit regelmäßig nicht mehr als "geringfügiges" Verschulden qualifiziert werden kann und solcherart die Anwendbarkeit von § 21 VStG ausscheidet; die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem (in der betreffenden Strafdrohung) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde.Zur - der Regelung des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz WaffG 1996 nach den Gesetzesmaterialien Pate gestandenen - Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass grobe Fahrlässigkeit regelmäßig nicht mehr als "geringfügiges" Verschulden qualifiziert werden kann und solcherart die Anwendbarkeit von Paragraph 21, VStG ausscheidet; die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem (in der betreffenden Strafdrohung) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030034.L02Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015