RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/03/0022

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §7;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass "im Zweifel" eine Beiziehung als Partei geboten ist; Ansprüche oder Verpflichtungen eines Mitbewerbers im Zulassungsverfahren nach § 7 FlughafenBodenabfertigungsG 1998, der im Auswahlverfahren unterlegen ist, die durch die Zulassung eines Dritten (des Rechtsmittelwerbers im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht) berührt würden, sind jedoch nicht zu erkennen.Es trifft zu, dass "im Zweifel" eine Beiziehung als Partei geboten ist; Ansprüche oder Verpflichtungen eines Mitbewerbers im Zulassungsverfahren nach Paragraph 7, FlughafenBodenabfertigungsG 1998, der im Auswahlverfahren unterlegen ist, die durch die Zulassung eines Dritten (des Rechtsmittelwerbers im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht) berührt würden, sind jedoch nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L11

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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