RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/03/0022

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §6;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §7 Abs3;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §7;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu den Konsequenzen der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen einen behördlichen Auswahlentscheid nach § 7 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 auf die Parteistellung in einem von einem Dritten eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht fehlen zwar, doch geben die zu beurteilenden Bestimmungen in ihrem Kontext deutliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Auffassung, die unterlegenen Mitbewerber hätten durch Unterlassung der Beschwerdeerhebung ihre (bisherige) Parteistellung verloren: Das FlughafenBodenabfertigungsG 1998 selbst normiert einen Verlust der Parteistellung durch ein Unterlassen (der Vorlage notwendiger Unterlagen), ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung gefordert würde, und legt damit - nicht von ungefähr, zumal mit der Zuschlagserteilung nicht bloß Rechte, sondern auch Verpflichtungen (zu verweisen ist insbesondere auf die den erfolgreichen Bewerber nach § 7 Abs 3 leg.cit. treffende Betriebspflicht) begründet werden - die Beibehaltung der einst erlangten Parteistellung in die Hände des Unternehmens, das selbst zu entscheiden hat, ob es seine Rechte weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Seine Prüfbefugnis ist aber begrenzt, allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind zu berücksichtigen, zudem ist ein allfälliger Verlust der Parteistellung zu beachten.Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu den Konsequenzen der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen einen behördlichen Auswahlentscheid nach Paragraph 7, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 auf die Parteistellung in einem von einem Dritten eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht fehlen zwar, doch geben die zu beurteilenden Bestimmungen in ihrem Kontext deutliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Auffassung, die unterlegenen Mitbewerber hätten durch Unterlassung der Beschwerdeerhebung ihre (bisherige) Parteistellung verloren: Das FlughafenBodenabfertigungsG 1998 selbst normiert einen Verlust der Parteistellung durch ein Unterlassen (der Vorlage notwendiger Unterlagen), ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung gefordert würde, und legt damit - nicht von ungefähr, zumal mit der Zuschlagserteilung nicht bloß Rechte, sondern auch Verpflichtungen (zu verweisen ist insbesondere auf die den erfolgreichen Bewerber nach Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. treffende Betriebspflicht) begründet werden - die Beibehaltung der einst erlangten Parteistellung in die Hände des Unternehmens, das selbst zu entscheiden hat, ob es seine Rechte weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Seine Prüfbefugnis ist aber begrenzt, allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind zu berücksichtigen, zudem ist ein allfälliger Verlust der Parteistellung zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L10

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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