RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2015/03/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen hat und dass für die Bejahung einer Parteistellung ausreicht, dass die Berührung relevanter Rechte nicht ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L07

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten