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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Das VwGVG 2014 selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf - in § 6 Abs 1 - noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien), sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass "daher" auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen. Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in § 6 Abs 1 des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch § 17 VwGVG 2014 angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des § 8 AVG für entbehrlich erachtet.Das VwGVG 2014 selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf - in Paragraph 6, Absatz eins, - noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien), sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass "daher" auch Paragraph 8, AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen. Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in Paragraph 6, Absatz eins, des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch Paragraph 17, VwGVG 2014 angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des Paragraph 8, AVG für entbehrlich erachtet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L05Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018