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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133;Rechtssatz
Nach § 25a Abs 3 VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der RV wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Art 133 B-VG (RV 1618 BlgNR, 24. GP) verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll.Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der Regierungsvorlage wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Artikel 133, B-VG Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L01Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018