RS Vwgh 2015/6/30 Ra 2014/21/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FNG 2014;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2012/I/087;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/21/0041

Rechtssatz

Der VfGH hat im E vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, ausgesprochen, dass § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (die abgesehen von der Behördenbezeichnung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des FNG 2014 entspricht) nicht verfassungswidrig war. Dabei ist er davon ausgegangen, dass einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde (auch) das Vorliegen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Das VwG ist davon ausgegangen, dass die Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen wären. Dennoch hat es die eine Zurückweisung aussprechenden Entscheidungen des BFA ohne entsprechende Maßgaben bestätigt und nur in der Begründung darauf hingewiesen, dass mit Abweisung vorzugehen gewesen wäre. Allein dadurch wären die Fremden aber noch nicht in ihren Rechten verletzt, weil sowohl das BFA als auch das VwG - ungeachtet der Fehlbezeichnung im Spruch - der Sache nach meritorische Entscheidungen getroffen haben, indem sie die inhaltlichen Voraussetzungen für die Duldung nach § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 geprüft (und verneint) haben.Der VfGH hat im E vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, ausgesprochen, dass Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (die abgesehen von der Behördenbezeichnung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des FNG 2014 entspricht) nicht verfassungswidrig war. Dabei ist er davon ausgegangen, dass einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde (auch) das Vorliegen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Das VwG ist davon ausgegangen, dass die Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen wären. Dennoch hat es die eine Zurückweisung aussprechenden Entscheidungen des BFA ohne entsprechende Maßgaben bestätigt und nur in der Begründung darauf hingewiesen, dass mit Abweisung vorzugehen gewesen wäre. Allein dadurch wären die Fremden aber noch nicht in ihren Rechten verletzt, weil sowohl das BFA als auch das VwG - ungeachtet der Fehlbezeichnung im Spruch - der Sache nach meritorische Entscheidungen getroffen haben, indem sie die inhaltlichen Voraussetzungen für die Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 geprüft (und verneint) haben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210040.L01

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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