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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass (im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof) diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig.Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass (im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof) diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030003.K01Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019