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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Übertragung der Rechtsprechung des VfGH zu den bei ihm zu klärenden Kompetenzkonflikten auf die vom VwGH zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG ist nicht ohne weiteres möglich. Bei Letzteren geht es nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die Rechtsprechung des VfGH zu Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen verschiedenen Vollzugsbereichen, die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001). Aus diesem Grund ist auch die im vorliegenden Antrag angesprochene Rechtsprechung des VfGH, wonach die Erschöpfung des Instanzenzuges keine Voraussetzung für das Vorliegen eines vom VfGH zu entscheidenden Kompetenzkonfliktes nach Art 138 B-VG ist, nicht ohne weiteres auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte zu übertragen.Eine Übertragung der Rechtsprechung des VfGH zu den bei ihm zu klärenden Kompetenzkonflikten auf die vom VwGH zu entscheidenden Kompetenzkonflikte nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ist nicht ohne weiteres möglich. Bei Letzteren geht es nicht - wie bei den Kompetenzkonflikten zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zu denen die Rechtsprechung des VfGH zu Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergangen ist - um die Klärung der Rechtswegzuständigkeit zwischen verschiedenen Vollzugsbereichen, die auch nicht durch eine gemeinsame Oberbehörde (bzw ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht) sachlich verbunden sind; vielmehr ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären, ob ein Verwaltungsgericht (und gegebenenfalls welches) zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt hat (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001). Aus diesem Grund ist auch die im vorliegenden Antrag angesprochene Rechtsprechung des VfGH, wonach die Erschöpfung des Instanzenzuges keine Voraussetzung für das Vorliegen eines vom VfGH zu entscheidenden Kompetenzkonfliktes nach Artikel 138, B-VG ist, nicht ohne weiteres auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030002.K03Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017