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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass die betroffenen Gerichte ihre Zuständigkeit in der gemäß §§ 28 und 31 VwGVG 2014 vorgesehenen Form mit förmlichem Beschluss abgelehnt haben. Gegen derartige Beschlüsse kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).Ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass die betroffenen Gerichte ihre Zuständigkeit in der gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG 2014 vorgesehenen Form mit förmlichem Beschluss abgelehnt haben. Gegen derartige Beschlüsse kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - auch Revision erhoben werden, sodass die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls im Rahmen des Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030002.K02Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017