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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das LVwG trat mit Beschluss die Beschwerde zuständigkeitshalber an das BVwG ab. Das BVwG wies mit Beschluss die Beschwerde zurück und verneinte seine Zuständigkeit. Der Antragsteller stelle den Antrag, der VwGH wolle die gegenständlichen Beschlüsse des LVwG und BVwG zur Gänze ersatzlos beheben und feststellen, welches Gericht zur Entscheidung über die gegenständliche Angelegenheit verpflichtet sei, in eventu gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden. Schon ausgehend von diesem Vorbringen ist der Antrag nicht zulässig. Zum einen strebt er die ersatzlose Aufhebung beider in Konkurrenz stehenden Beschlüsse an, obwohl der VwGH im Verfahren nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG in sinngemäßer Anwendung des § 51 VerfGG 1953 nur die Aufhebung der seinem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte anzuordnen hat, worunter fallbezogen lediglich des die Zuständigkeit zu Unrecht verneinenden gerichtlichen Beschlusses zu verstehen ist. Zum anderen käme die (hilfsweise begehrte) Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs 4 VwGG, also in der Hauptsache des den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Angelegenheit, in einem Verfahren nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG jedenfalls nicht in Betracht.Das LVwG trat mit Beschluss die Beschwerde zuständigkeitshalber an das BVwG ab. Das BVwG wies mit Beschluss die Beschwerde zurück und verneinte seine Zuständigkeit. Der Antragsteller stelle den Antrag, der VwGH wolle die gegenständlichen Beschlüsse des LVwG und BVwG zur Gänze ersatzlos beheben und feststellen, welches Gericht zur Entscheidung über die gegenständliche Angelegenheit verpflichtet sei, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden. Schon ausgehend von diesem Vorbringen ist der Antrag nicht zulässig. Zum einen strebt er die ersatzlose Aufhebung beider in Konkurrenz stehenden Beschlüsse an, obwohl der VwGH im Verfahren nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, VerfGG 1953 nur die Aufhebung der seinem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte anzuordnen hat, worunter fallbezogen lediglich des die Zuständigkeit zu Unrecht verneinenden gerichtlichen Beschlusses zu verstehen ist. Zum anderen käme die (hilfsweise begehrte) Entscheidung in der Sache nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG, also in der Hauptsache des den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Angelegenheit, in einem Verfahren nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jedenfalls nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030002.K01Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017