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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 idF 2003/I/124;Rechtssatz
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 der hier anwendbaren BAO nicht ausschlaggebend (vgl Ritz, BAO5 § 299 Tz 10, zur insofern gleichen aktuellen Rechtslage).Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 299, Absatz eins, der hier anwendbaren BAO nicht ausschlaggebend vergleiche Ritz, BAO5 Paragraph 299, Tz 10, zur insofern gleichen aktuellen Rechtslage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170009.X02Im RIS seit
27.07.2015Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015