RS Vwgh 2015/6/30 2013/17/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Betroffenen verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu (vgl VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0118, mwN, und vom 3. November 1999, 98/06/0231). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist daher grundsätzlich eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/17/0247).Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Betroffenen verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu vergleiche VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0118, mwN, und vom 3. November 1999, 98/06/0231). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist daher grundsätzlich eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle vergleiche VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/17/0247).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170009.X01

Im RIS seit

27.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten