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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;Beachte
Besprechung in: SWK Nr. 9/2016, S 504 - S 508;Rechtssatz
§ 6 Z 4 EStG 1988 bestimmt in der durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112, geänderten Fassung, dass der Entnahmewert für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Änderung des § 6 Z 4 EStG 1988 durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 - wie auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1960 BlgNR 24. GP, 21) ausdrücklich angeführt - um eine bloße Klarstellung handelte. Es ist daher auch hinsichtlich der Entnahme im Oktober 2008 davon auszugehen, dass der Entnahmewert (Aufgabewert) für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten tritt. Damit bemisst sich die Absetzung für Abnutzung für die der Entnahme nachfolgende außerbetriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes am Entnahmewert (Aufgabewert), der an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988) tritt. Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht, wonach bei Entnahme eines zunächst betrieblich genutzten Gebäudes und späterer Vermietung dieses Gebäudes der Entnahmewert (Teilwert) oder der Aufgabewert (gemeine Wert) als neue Bemessungsgrundlage anzusetzen ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 28 Tz 41.5; Doralt, EStG13, § 16 Tz 157), und im Ergebnis den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 (Hinweis 686 BlgNR 22. GP 12f). Diese Regelung wird durch § 24 Abs. 6 EStG 1988 dahin modifiziert, dass der "steuerliche Wertansatz", somit der gemeine Wert, um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen ist. Dass sich dieser "steuerliche Wertansatz" lediglich auf das noch vorzunehmende Abschreibungsvolumen der künftig möglichen AfA-Summe (als Art "Buchwert") beziehen soll, nicht aber auch die Abschreibungsbasis bestimmen soll, kann im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die eindeutigen Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht angenommen werden. Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung ist sohin der Entnahmewert (Aufgabewert) abzüglich der anlässlich der Entnahme unversteuert gebliebenen stillen Reserven.Paragraph 6, Ziffer 4, EStG 1988 bestimmt in der durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 112, geänderten Fassung, dass der Entnahmewert für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Änderung des Paragraph 6, Ziffer 4, EStG 1988 durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 - wie auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1960 BlgNR 24. GP, 21) ausdrücklich angeführt - um eine bloße Klarstellung handelte. Es ist daher auch hinsichtlich der Entnahme im Oktober 2008 davon auszugehen, dass der Entnahmewert (Aufgabewert) für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten tritt. Damit bemisst sich die Absetzung für Abnutzung für die der Entnahme nachfolgende außerbetriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes am Entnahmewert (Aufgabewert), der an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EStG 1988) tritt. Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht, wonach bei Entnahme eines zunächst betrieblich genutzten Gebäudes und späterer Vermietung dieses Gebäudes der Entnahmewert (Teilwert) oder der Aufgabewert (gemeine Wert) als neue Bemessungsgrundlage anzusetzen ist vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 28, Tz 41.5; Doralt, EStG13, Paragraph 16, Tz 157), und im Ergebnis den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 (Hinweis 686 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12f). Diese Regelung wird durch Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 dahin modifiziert, dass der "steuerliche Wertansatz", somit der gemeine Wert, um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen ist. Dass sich dieser "steuerliche Wertansatz" lediglich auf das noch vorzunehmende Abschreibungsvolumen der künftig möglichen AfA-Summe (als Art "Buchwert") beziehen soll, nicht aber auch die Abschreibungsbasis bestimmen soll, kann im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die eindeutigen Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht angenommen werden. Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung ist sohin der Entnahmewert (Aufgabewert) abzüglich der anlässlich der Entnahme unversteuert gebliebenen stillen Reserven.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150169.X04Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016