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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z4;Beachte
Besprechung in: SWK Nr. 9/2016, S 504 - S 508;Rechtssatz
Bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb werden im Allgemeinen durch die Bewertung mit dem Entnahmeteilwert (§ 6 Z 4 EStG 1988) stille Reserven aufgedeckt. Es wäre unsachlich, solche Wirtschaftsgüter im Falle einer nachfolgenden Einlage mit den unter dem Entnahmeteilwert liegenden Anschaffungskosten zu bewerten und damit die bereits versteuerte Wertsteigerung wieder steuerhängig zu machen. Aus dem Zweck der Norm ergab sich, dass in diesen Fällen der Entnahmeteilwert der Wirtschaftsgüter den Betrag der niedrigeren Anschaffungs- und Herstellungskosten ersetzte (vgl. Hofstätter/Reichel, § 6 Z 5 EStG 1988 Tz 30, mwN). Die selbe Erwägung ist aber auch bei Entnahme eines ursprünglich betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes und darauf folgender außerbetrieblicher Nutzung dieses Wirtschaftsgutes betreffend die Abschreibungsbasis anzustellen. Auch in diesem Fall wäre es nicht gerechtfertigt, die Abschreibung lediglich auf Basis der geringeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, wenn der versteuerte Entnahmeteilwert höher war.Bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb werden im Allgemeinen durch die Bewertung mit dem Entnahmeteilwert (Paragraph 6, Ziffer 4, EStG 1988) stille Reserven aufgedeckt. Es wäre unsachlich, solche Wirtschaftsgüter im Falle einer nachfolgenden Einlage mit den unter dem Entnahmeteilwert liegenden Anschaffungskosten zu bewerten und damit die bereits versteuerte Wertsteigerung wieder steuerhängig zu machen. Aus dem Zweck der Norm ergab sich, dass in diesen Fällen der Entnahmeteilwert der Wirtschaftsgüter den Betrag der niedrigeren Anschaffungs- und Herstellungskosten ersetzte vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1988 Tz 30, mwN). Die selbe Erwägung ist aber auch bei Entnahme eines ursprünglich betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes und darauf folgender außerbetrieblicher Nutzung dieses Wirtschaftsgutes betreffend die Abschreibungsbasis anzustellen. Auch in diesem Fall wäre es nicht gerechtfertigt, die Abschreibung lediglich auf Basis der geringeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, wenn der versteuerte Entnahmeteilwert höher war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150169.X03Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016