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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;Beachte
Besprechung in: SWK Nr. 9/2016, S 504 - S 508;Rechtssatz
Bemessungsgrundlage der Abschreibung sind - sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich - grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 1 EStG 1988; § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988; vgl. Doralt, EStG13 § 7 Tz 24). Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, so sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988).Bemessungsgrundlage der Abschreibung sind - sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich - grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988; Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EStG 1988; vergleiche Doralt, EStG13 Paragraph 7, Tz 24). Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, so sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150169.X01Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016