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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z16;Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 eine umfassende (und andere verdrängende) Steuerbefreiung für alle Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden geschaffen habe, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Gesetzgeber, der vor dem Hintergrund des Auftretens außergewöhnlicher Hochwässer Änderungen im steuerlichen Bereich vorgenommen hat, um "die Solidarität und Hilfe des Bundesstaates" zu sichern (so 1285 BlgNR 21. GP, 1), nicht zugesonnen werden, er habe beabsichtigt, durch Schaffung dieser Regelung die Steuerfreiheit von Zuwendungen im Katastrophenfall im Ergebnis einzuschränken. Die nach den - auf Grundlage des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 erlassenen - Landesrichtlinien ausbezahlte Beihilfe für Forstschäden ist daher zur Gänze gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 steuerfrei.Dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, EStG 1988 eine umfassende (und andere verdrängende) Steuerbefreiung für alle Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden geschaffen habe, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Gesetzgeber, der vor dem Hintergrund des Auftretens außergewöhnlicher Hochwässer Änderungen im steuerlichen Bereich vorgenommen hat, um "die Solidarität und Hilfe des Bundesstaates" zu sichern (so 1285 BlgNR 21. GP, 1), nicht zugesonnen werden, er habe beabsichtigt, durch Schaffung dieser Regelung die Steuerfreiheit von Zuwendungen im Katastrophenfall im Ergebnis einzuschränken. Die nach den - auf Grundlage des Paragraph 3, des Katastrophenfondsgesetzes 1996 erlassenen - Landesrichtlinien ausbezahlte Beihilfe für Forstschäden ist daher zur Gänze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 steuerfrei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150149.X07Im RIS seit
13.08.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015