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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1 Abs1 idF 2004/I/092;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0108 E 30. Juni 2015 2013/15/0109 E 30. Juni 2015 2013/15/0106 E 30. Juni 2015 2013/15/0105 E 30. Juni 2015 2013/15/0096 E 30. Juni 2015 2013/15/0107 E 30. Juni 2015 2013/15/0111 E 30. Juni 2015 2013/15/0095 E 30. Juni 2015 2013/15/0110 E 30. Juni 2015Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0144, vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage (Energieabgabenvergütung 2002 und 2003) ausgesprochen hat, stellt die Behandlung der eigenen Versicherten - jedenfalls für Zwecke des Energieabgabenvergütungsgesetzes und seiner betriebsbezogenen Ausrichtung - einen Eigenverbrauch iSd § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (nunmehr eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 1. Teilstrich UStG 1994) dar, weil der Sozialversicherungsträger insoweit keine Leistung am Markt erbringt, sondern lediglich seinem eigenen gesetzlichen Versorgungsauftrag nachkommt. Im Erkenntnis vom 20. Juni 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Träger der dortigen Einrichtung geleisteten Verlustabdeckungen als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch angesehen, weil durch die parallele Anwendung einer kalkulatorischen Kostenrechnung zum fremdüblich verrechneten Tagessatz sichergestellt war, dass diese nicht etwa auch echte Zuschüsse mitumfassen, die in keinem Zusammenhang zu den gegenüber den eigenen Versicherten erbrachten Leistungen stehen. Dass die Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger eine Obergrenze für den in Ansatz zu bringenden Eigenverbrauch darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2012 nicht ausgesprochen. Es sind stets die für die Leistungserbringung zugunsten eigener Versicherter tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und der Bewertung der damit verbundenen sonstigen Leistungen zugrunde zu legen. Ein echter Zuschuss ohne Leistungszusammenhang iSd Erkenntnisses vom 20. Juni 2012 ist nur insoweit gegeben, als die Verlustabdeckungen die Höhe der mit der Behandlung eigener Versicherter verbundenen tatsächlichen Kosten iSd § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 übersteigen. Bis zu dieser Höhe ist die Verlustabdeckung bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0144, vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage (Energieabgabenvergütung 2002 und 2003) ausgesprochen hat, stellt die Behandlung der eigenen Versicherten - jedenfalls für Zwecke des Energieabgabenvergütungsgesetzes und seiner betriebsbezogenen Ausrichtung - einen Eigenverbrauch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994 (nunmehr eine sonstige Leistung iSd Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer 2, 1. Teilstrich UStG 1994) dar, weil der Sozialversicherungsträger insoweit keine Leistung am Markt erbringt, sondern lediglich seinem eigenen gesetzlichen Versorgungsauftrag nachkommt. Im Erkenntnis vom 20. Juni 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Träger der dortigen Einrichtung geleisteten Verlustabdeckungen als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch angesehen, weil durch die parallele Anwendung einer kalkulatorischen Kostenrechnung zum fremdüblich verrechneten Tagessatz sichergestellt war, dass diese nicht etwa auch echte Zuschüsse mitumfassen, die in keinem Zusammenhang zu den gegenüber den eigenen Versicherten erbrachten Leistungen stehen. Dass die Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger eine Obergrenze für den in Ansatz zu bringenden Eigenverbrauch darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2012 nicht ausgesprochen. Es sind stets die für die Leistungserbringung zugunsten eigener Versicherter tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und der Bewertung der damit verbundenen sonstigen Leistungen zugrunde zu legen. Ein echter Zuschuss ohne Leistungszusammenhang iSd Erkenntnisses vom 20. Juni 2012 ist nur insoweit gegeben, als die Verlustabdeckungen die Höhe der mit der Behandlung eigener Versicherter verbundenen tatsächlichen Kosten iSd Paragraph 4, Absatz 8, Litera b, UStG 1994 übersteigen. Bis zu dieser Höhe ist die Verlustabdeckung bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150104.X01Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015