RS Vwgh 2015/6/30 2013/06/0156

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

L85007 Straßen Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §1452;
BStG 1948 §21 Abs1;
BStG 1971 §28 Abs1;
LStG Tir 1951 §19;
LStG Tir 1989 §5 Abs1;
  1. BStG 1971 § 28 heute
  2. BStG 1971 § 28 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  3. BStG 1971 § 28 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 28 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  5. BStG 1971 § 28 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  6. BStG 1971 § 28 gültig von 01.04.1986 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1986

Rechtssatz

Eine Ersitzung kommt im öffentlichen Recht nicht in Frage, es sei denn, dass sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (Hinweis E vom 20. Februar 1967, 437/65). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform die Straßenverwaltung ihre Aufgaben zu besorgen hat, ob es sich dabei also etwa um eine hoheitliche Erledigung durch Bescheid oder um eine Erledigung in Form einer Zustimmung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Entscheidend ist lediglich, dass die Straßenverwaltung die Zustimmung in Besorgung ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises zu erteilen hat (Hinweis E vom 25. Februar 1963, 513/61). In diesem Zusammenhang ist nun darauf hinzuweisen, dass bereits gemäß § 19 des Tir LStG 1951 jede Benützung der Landesstraßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck unbeschadet der Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung einer Bewilligung der Straßenverwaltung bedurfte. Eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthielt § 21 Abs. 1 des BStG 1948. Entsprechende Vorschriften sind nunmehr in § 28 Abs. 1 des BStG 1971, sowie § 5 Abs. 1 Tir LStG 1989 enthalten. Schon im Hinblick auf diese Regelungen scheidet es aus, dass die Beschwerdeführer das Recht, einen Sondergebrauch der Straße durch die gegenständliche Baulichkeit herbeizuführen, ersessen hätten, ebenso auch, dass die notwendige Bewilligung konkludent erteilt werden könnte.Eine Ersitzung kommt im öffentlichen Recht nicht in Frage, es sei denn, dass sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (Hinweis E vom 20. Februar 1967, 437/65). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform die Straßenverwaltung ihre Aufgaben zu besorgen hat, ob es sich dabei also etwa um eine hoheitliche Erledigung durch Bescheid oder um eine Erledigung in Form einer Zustimmung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Entscheidend ist lediglich, dass die Straßenverwaltung die Zustimmung in Besorgung ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises zu erteilen hat (Hinweis E vom 25. Februar 1963, 513/61). In diesem Zusammenhang ist nun darauf hinzuweisen, dass bereits gemäß Paragraph 19, des Tir LStG 1951 jede Benützung der Landesstraßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck unbeschadet der Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung einer Bewilligung der Straßenverwaltung bedurfte. Eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthielt Paragraph 21, Absatz eins, des BStG 1948. Entsprechende Vorschriften sind nunmehr in Paragraph 28, Absatz eins, des BStG 1971, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Tir LStG 1989 enthalten. Schon im Hinblick auf diese Regelungen scheidet es aus, dass die Beschwerdeführer das Recht, einen Sondergebrauch der Straße durch die gegenständliche Baulichkeit herbeizuführen, ersessen hätten, ebenso auch, dass die notwendige Bewilligung konkludent erteilt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060156.X02

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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