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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den gegenständlichen Werbebalken zu beseitigen. Dies war Sache des Verfahrens, die von der Berufungsbehörde nicht überschritten wurde. Allein dadurch, dass die Berufungsbehörde den Beseitigungsauftrag auf § 5 Abs. 5 Tir LStG 1989 und nicht auf § 5 Abs. 3 Tir LStG 1998 gestützt hat, hat sie keine Änderung der Sache vorgenommen. Sie war vielmehr gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dabei war sie auch in der Rechtsfrage nicht an die Auffassung der Unterinstanz gebunden.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den gegenständlichen Werbebalken zu beseitigen. Dies war Sache des Verfahrens, die von der Berufungsbehörde nicht überschritten wurde. Allein dadurch, dass die Berufungsbehörde den Beseitigungsauftrag auf Paragraph 5, Absatz 5, Tir LStG 1989 und nicht auf Paragraph 5, Absatz 3, Tir LStG 1998 gestützt hat, hat sie keine Änderung der Sache vorgenommen. Sie war vielmehr gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dabei war sie auch in der Rechtsfrage nicht an die Auffassung der Unterinstanz gebunden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060156.X01Im RIS seit
12.08.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015