RS Vwgh 2015/6/30 2013/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisenbahnG 1957 §74;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Behörde vor dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Verfahren ein Verfahren zur Prüfung eines Muster-Infrastrukturvertrags der bf Partei, der mit dem vorliegenden vom Bescheidspruch erfassten Regelungen vergleichbare Punkte enthielt, (unstrittig) formlos einstellte und davon die bf Partei informierte, stand dies der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf dem Boden des § 68 Abs 1 AVG nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache eine Abänderung dieses Bescheides begehrt wird (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0279 (VwSlg 16.992 A/2006); E vom 17. Dezember 2014, 2013/10/0246). Die besagte Mitteilung über die formlose Einstellung stellt keinen derartigen formell rechtskräftigen Bescheid dar, der der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides auf dem Boden des § 68 Abs 1 AVG entgegenstehen könnte.Wenn die Behörde vor dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Verfahren ein Verfahren zur Prüfung eines Muster-Infrastrukturvertrags der bf Partei, der mit dem vorliegenden vom Bescheidspruch erfassten Regelungen vergleichbare Punkte enthielt, (unstrittig) formlos einstellte und davon die bf Partei informierte, stand dies der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf dem Boden des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache eine Abänderung dieses Bescheides begehrt wird (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0279 (VwSlg 16.992 A/2006); E vom 17. Dezember 2014, 2013/10/0246). Die besagte Mitteilung über die formlose Einstellung stellt keinen derartigen formell rechtskräftigen Bescheid dar, der der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides auf dem Boden des Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegenstehen könnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030150.X05

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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