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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0152 E 26. März 2012 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Bfin, die Zuweisungsstelle iSd § 62 EisenbahnG 1957 ist, kommt im Rahmen des Verfahrens nach § 74 EisenbahnG 1957 ein subjektivöffentliches Recht zu, den dort vorgesehenen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Maßnahmen - bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht unterzogen zu werden. Insofern kommt ihr auch das Recht zu, dass die von ihr (gemäß § 59 EisenbahnG 1957) erstellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht für unwirksam erklärt werden bzw das Aufstellen gleichartiger Bedingungen nicht untersagt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzung für derartige Maßnahmen nicht vorliegen. Wird dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, ist ihre Beschwerdelegitimation nicht anzuzweifeln.Der Bfin, die Zuweisungsstelle iSd Paragraph 62, EisenbahnG 1957 ist, kommt im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 ein subjektivöffentliches Recht zu, den dort vorgesehenen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Maßnahmen - bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht unterzogen zu werden. Insofern kommt ihr auch das Recht zu, dass die von ihr (gemäß Paragraph 59, EisenbahnG 1957) erstellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht für unwirksam erklärt werden bzw das Aufstellen gleichartiger Bedingungen nicht untersagt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzung für derartige Maßnahmen nicht vorliegen. Wird dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, ist ihre Beschwerdelegitimation nicht anzuzweifeln.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030150.X04Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018