RS Vwgh 2015/6/30 2013/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §59;
EisenbahnG 1957 §62;
EisenbahnG 1957 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0152 E 26. März 2012 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Bfin, die Zuweisungsstelle iSd § 62 EisenbahnG 1957 ist, kommt im Rahmen des Verfahrens nach § 74 EisenbahnG 1957 ein subjektivöffentliches Recht zu, den dort vorgesehenen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Maßnahmen - bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht unterzogen zu werden. Insofern kommt ihr auch das Recht zu, dass die von ihr (gemäß § 59 EisenbahnG 1957) erstellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht für unwirksam erklärt werden bzw das Aufstellen gleichartiger Bedingungen nicht untersagt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzung für derartige Maßnahmen nicht vorliegen. Wird dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, ist ihre Beschwerdelegitimation nicht anzuzweifeln.Der Bfin, die Zuweisungsstelle iSd Paragraph 62, EisenbahnG 1957 ist, kommt im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 ein subjektivöffentliches Recht zu, den dort vorgesehenen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Maßnahmen - bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht unterzogen zu werden. Insofern kommt ihr auch das Recht zu, dass die von ihr (gemäß Paragraph 59, EisenbahnG 1957) erstellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht für unwirksam erklärt werden bzw das Aufstellen gleichartiger Bedingungen nicht untersagt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzung für derartige Maßnahmen nicht vorliegen. Wird dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, ist ihre Beschwerdelegitimation nicht anzuzweifeln.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030150.X04

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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