RS Vwgh 2015/6/30 2013/03/0041

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5;
KflG 1999 §7;

Rechtssatz

War der Bf nicht Inhaber einer im Verkehrsbereich bestehenden Kraftfahrlinie, kam ihm keine Parteistellung in dem die mitbeteiligte Partei betreffenden Wiedererteilungsverfahren nach dem KflG 1999 zu. Aus dem Umstand, dass der Bf in dem Konzessionswiedererteilungsverfahren nach dem KflG 1999 angehört wurde und ihm der gegenüber der mitbeteiligten Partei erlassene Konzessionswiedererteilungsbescheid zugestellt wurde, lässt sich für ihn keine Parteistellung in einem Wiedererteilungsverfahren ableiten (Hinweis B vom 20. September 1995, 95/03/0205; B vom 16. November 2001, 2000/03/0363; B vom 18. November 2003, 2002/03/0157; B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030041.X03

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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