RS Vwgh 2015/6/30 2013/03/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
KflG 1999 §14 Abs1;
KflG 1999 §5 Abs1 Z1;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;

Rechtssatz

Als Kraftfahrlinienunternehmen iSd § 5 Abs 1 Z 1 KflG 1999 kommen nur solche in Betracht, denen eine Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen wurde. Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben iSd § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG 1999 ist nur in Bezug auf eine bereits konzessionierte Linie relevant (Hinweis E vom 8. September 2004, 2002/03/0242 (VwSlg 16.437 A/2004); vgl ferner in diese Richtung - insoweit einschlägig - auch das E vom 27. November 1991, 90/03/0198; E vom 26. Jänner 2000, 95/03/0145; E vom 16. Dezember 1998, 98/03/0091). Der aus den in Rede stehenden Regeln sich ergebende Schutz bezieht sich somit nur auf Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie.Als Kraftfahrlinienunternehmen iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KflG 1999 kommen nur solche in Betracht, denen eine Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen wurde. Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 ist nur in Bezug auf eine bereits konzessionierte Linie relevant (Hinweis E vom 8. September 2004, 2002/03/0242 (VwSlg 16.437 A/2004); vergleiche ferner in diese Richtung - insoweit einschlägig - auch das E vom 27. November 1991, 90/03/0198; E vom 26. Jänner 2000, 95/03/0145; E vom 16. Dezember 1998, 98/03/0091). Der aus den in Rede stehenden Regeln sich ergebende Schutz bezieht sich somit nur auf Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030041.X02

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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