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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStG 1971 §18;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. November 2012, B 1160/11 ausdrücklich festgehalten, dass sich weder aus dem Eigentumsgrundrecht noch aus dem Gleichheitssatz eine Verpflichtung zur Restflächeneinlösung ableiten lässt, weshalb die entsprechenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine Grundlage für die von der bf Partei intendierte verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung im EisbEG 1954 dahingehend abgeben, dass diese Regelungen auch eine gesetzliche Grundlage für eine Restflächeneinlöse böten. Vor diesem Hintergrund lässt sich für die bf Partei mit ihrem Hinweis auf eine gesetzliche Grundlage für eine Restflächeneinlöse in anderen Verwaltungsvorschriften nichts gewinnen. Gleiches gilt für ihren Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der "Sonderopfertheorie" und betreffend die "Wohnsiedlungs-Erkenntnisse".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030008.X03Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015