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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975 §3 Abs4;Rechtssatz
Es ergibt sich aus der Regierungsvorlage zum AVOG 2010, 477 der Beilagen 24. GP, 6 (zu § 12 Abs 2 der Regierungsvorlage, der in dieser Form in die Stammfassung Eingang gefunden hat, mit BGBl. I Nr 34/2010 um den zweiten Satz ergänzt und mit BGBl I Nr 105/2010 inhaltlich unverändert zu § 12 Abs 5 AVOG 2010 wurde), dass nach der vorgeschlagenen Fassung Maßnahmen zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und die nach dem Glücksspielgesetz zustehenden Kontrollbefugnisse von allen Finanzämtern ausgeübt werden können sollten. Die Erläuterungen verwiesen ausdrücklich darauf, dass die Regelung § 3 Abs 4 AVOG (in der Fassung vor dem AVOG 2010) entspreche. Nach § 3 Abs 4 AVOG standen die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen den Finanzämtern mit allgemeinem Wirkungsbereich "auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches" zu. Die Ergänzung des Gesetzes sollte daher offenbar auch die Ausübung der nach dem Glücksspielgesetz zustehenden Kontrollbefugnisse von allen Finanzämtern ungeachtet ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches ermöglichen.Es ergibt sich aus der Regierungsvorlage zum AVOG 2010, 477 der Beilagen 24. GP, 6 (zu Paragraph 12, Absatz 2, der Regierungsvorlage, der in dieser Form in die Stammfassung Eingang gefunden hat, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010, um den zweiten Satz ergänzt und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2010, inhaltlich unverändert zu Paragraph 12, Absatz 5, AVOG 2010 wurde), dass nach der vorgeschlagenen Fassung Maßnahmen zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und die nach dem Glücksspielgesetz zustehenden Kontrollbefugnisse von allen Finanzämtern ausgeübt werden können sollten. Die Erläuterungen verwiesen ausdrücklich darauf, dass die Regelung Paragraph 3, Absatz 4, AVOG (in der Fassung vor dem AVOG 2010) entspreche. Nach Paragraph 3, Absatz 4, AVOG standen die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen den Finanzämtern mit allgemeinem Wirkungsbereich "auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches" zu. Die Ergänzung des Gesetzes sollte daher offenbar auch die Ausübung der nach dem Glücksspielgesetz zustehenden Kontrollbefugnisse von allen Finanzämtern ungeachtet ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170270.X01Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015