TE Vwgh Beschluss 1993/5/3 93/18/0203

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §67 Abs3;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. Februar 1993, Zl. Frb-4250/92, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Fall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der dem hg. Beschluß vom heutigen Tage, Zl. 93/18/0210, zugrunde gelegen ist. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf diesen Beschluß hinzuwiesen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180203.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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