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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. Februar 1993, Zl. Frb-4250/92, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der dem hg. Beschluß vom heutigen Tage, Zl. 93/18/0210, zugrunde gelegen ist. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf diesen Beschluß hinzuwiesen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180203.X00Im RIS seit
20.11.2000