RS Vwgh 2015/6/30 2012/15/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0218 E 28. Februar 2012 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Mit der AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung eines Wirtschaftsgutes verteilt abgesetzt. Die AfA beginnt keinesfalls vor der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsgutes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1993, 92/14/0182, vom 11. August 1993, 91/13/0159, Doralt, EStG13, § 7 Tz 32, sowie das Urteil des BFH vom 14. April 2011, IV R 52/09). AfA kann nur geltend machen, wer das betreffende Wirtschaftsgut als wirtschaftlicher Eigentümer angeschafft oder hergestellt hat (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 6 zu § 7 EStG 1988;Mit der AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung eines Wirtschaftsgutes verteilt abgesetzt. Die AfA beginnt keinesfalls vor der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsgutes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1993, 92/14/0182, vom 11. August 1993, 91/13/0159, Doralt, EStG13, Paragraph 7, Tz 32, sowie das Urteil des BFH vom 14. April 2011, römisch vier R 52/09). AfA kann nur geltend machen, wer das betreffende Wirtschaftsgut als wirtschaftlicher Eigentümer angeschafft oder hergestellt hat vergleiche Hofstätter/Reichel, Tz 6 zu Paragraph 7, EStG 1988;

Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 7 Tz 6).Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 7, Tz 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150207.X01

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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