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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BAO §232;Rechtssatz
Der Abgabengläubiger soll sich über das Rechtsinstitut des § 232 BAO gegen Vermögensauskehrungen absichern können. Die Erlassung eines Sicherstellungsbescheides nach § 232 BAO macht dabei naturgemäß nur zu einem Zeitpunkt Sinn, wo noch Vermögen in Österreich bzw. im exekutiven Zugriff Österreichs ist. Der Verweis auf (noch) nicht aufgelöstes inländisches Stiftungsvermögen als verbliebener Vermögensstock sowie auf die einjährige Sperrfrist des § 36 PSG für einen Stiftungswiderruf sind daher keine Hindernisse für die Erlassung eines Sicherstellungsbescheides. Sobald Indizien für bevorstehende Vermögensauskehrungen gegeben sind (hier: Auslandsverzug nach Liechtenstein mit Kontoauflösung in Österreich), ist eine Sicherstellung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2012/15/0036).Der Abgabengläubiger soll sich über das Rechtsinstitut des Paragraph 232, BAO gegen Vermögensauskehrungen absichern können. Die Erlassung eines Sicherstellungsbescheides nach Paragraph 232, BAO macht dabei naturgemäß nur zu einem Zeitpunkt Sinn, wo noch Vermögen in Österreich bzw. im exekutiven Zugriff Österreichs ist. Der Verweis auf (noch) nicht aufgelöstes inländisches Stiftungsvermögen als verbliebener Vermögensstock sowie auf die einjährige Sperrfrist des Paragraph 36, PSG für einen Stiftungswiderruf sind daher keine Hindernisse für die Erlassung eines Sicherstellungsbescheides. Sobald Indizien für bevorstehende Vermögensauskehrungen gegeben sind (hier: Auslandsverzug nach Liechtenstein mit Kontoauflösung in Österreich), ist eine Sicherstellung zulässig vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2012/15/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150165.X06Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016