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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0032) bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die im Beschwerdefall beschriebenen "Key-Account-Leistungen", die die M Werbung AG der M Werbung GmbH in Rechnung gestellt hat, zumal schon die Übertragbarkeit des "Firmenwertes Key Account" angesichts der dabei im Vordergrund stehenden persönlichen Eigenschaften grundsätzlich als nicht möglich erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2011/15/0028). Lässt sich der Betriebsausgabencharakter von geleisteten Zahlungen nach dem beschriebenen Maßstab mangels bewertbarer und konkret umschriebener Leistungsinhalte nicht erhärten, kann dies durchaus für das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen sprechen. (Hier:Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0032) bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die im Beschwerdefall beschriebenen "Key-Account-Leistungen", die die M Werbung AG der M Werbung GmbH in Rechnung gestellt hat, zumal schon die Übertragbarkeit des "Firmenwertes Key Account" angesichts der dabei im Vordergrund stehenden persönlichen Eigenschaften grundsätzlich als nicht möglich erscheint vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2011/15/0028). Lässt sich der Betriebsausgabencharakter von geleisteten Zahlungen nach dem beschriebenen Maßstab mangels bewertbarer und konkret umschriebener Leistungsinhalte nicht erhärten, kann dies durchaus für das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen sprechen. (Hier:
Der Key-Account war Gesellschafter der M Werbung GmbH mit Sitz in Vorarlberg und mittelbarer Alleingesellschafter der M Werbung AG mit Sitz in Liechtenstein.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150165.X04Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016