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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die notwendige Einräumung des Parteiengehörs stellt keinen ausreichenden Grund dar, um ein Vorgehen nach § 289 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. Nr. I 97/2002 hinreichend zu begründen, zumal wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz ein weiteres Rechtsmittelverfahren hintan gehalten werden kann. Die mit der Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige Entscheidung des Finanzamtes bedeutet grundsätzlich eine Verlängerung des Verfahrens, sodass Rechtsschutzerwägungen (keine Verfahrensverzögerung) im Allgemeinen gegen eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sprechen. Die meritorische Entscheidungszuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates vermeidet, dass die Erledigung eines Verfahrens zur Abgabenfestsetzung erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen erst- und zweitinstanzlichen Erledigungsschritten erfolgt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131).Die notwendige Einräumung des Parteiengehörs stellt keinen ausreichenden Grund dar, um ein Vorgehen nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 97 aus 2002, hinreichend zu begründen, zumal wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz ein weiteres Rechtsmittelverfahren hintan gehalten werden kann. Die mit der Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige Entscheidung des Finanzamtes bedeutet grundsätzlich eine Verlängerung des Verfahrens, sodass Rechtsschutzerwägungen (keine Verfahrensverzögerung) im Allgemeinen gegen eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sprechen. Die meritorische Entscheidungszuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates vermeidet, dass die Erledigung eines Verfahrens zur Abgabenfestsetzung erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen erst- und zweitinstanzlichen Erledigungsschritten erfolgt vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150045.X09Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017