RS Vwgh 2015/6/30 2012/15/0045

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §289 Abs1 idF 2002/I/097;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die notwendige Einräumung des Parteiengehörs stellt keinen ausreichenden Grund dar, um ein Vorgehen nach § 289 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. Nr. I 97/2002 hinreichend zu begründen, zumal wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz ein weiteres Rechtsmittelverfahren hintan gehalten werden kann. Die mit der Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige Entscheidung des Finanzamtes bedeutet grundsätzlich eine Verlängerung des Verfahrens, sodass Rechtsschutzerwägungen (keine Verfahrensverzögerung) im Allgemeinen gegen eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sprechen. Die meritorische Entscheidungszuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates vermeidet, dass die Erledigung eines Verfahrens zur Abgabenfestsetzung erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen erst- und zweitinstanzlichen Erledigungsschritten erfolgt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131).Die notwendige Einräumung des Parteiengehörs stellt keinen ausreichenden Grund dar, um ein Vorgehen nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 97 aus 2002, hinreichend zu begründen, zumal wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz ein weiteres Rechtsmittelverfahren hintan gehalten werden kann. Die mit der Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige Entscheidung des Finanzamtes bedeutet grundsätzlich eine Verlängerung des Verfahrens, sodass Rechtsschutzerwägungen (keine Verfahrensverzögerung) im Allgemeinen gegen eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sprechen. Die meritorische Entscheidungszuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates vermeidet, dass die Erledigung eines Verfahrens zur Abgabenfestsetzung erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen erst- und zweitinstanzlichen Erledigungsschritten erfolgt vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150045.X09

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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