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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;Rechtssatz
Geht man bei der Bemessung der Absetzung für Substanzverringerung von einem Abbauvertrag aus, nach welchem der Erwerber einen bestimmten Preis für die abgebaute Einheit erst nach dessen Abbau zu bezahlen hat, liegt es auf der Hand, dass dieser Preis höher sein muss als ein Erwerber aufzuwenden bereit wäre, der das gesamte (bekannte) Schottervorkommen in einem Vorgang vollständig erwirbt, mit der Bezahlung also in Vorlage tritt und in der Folge das wirtschaftliche Risiko der künftigen Gewinnung und Vermarktung des Bodenschatzes trägt (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, 1557/71, VwSlg 4326 F/1972, in dem ein Abschlag von 30% als keineswegs überhöht beurteilt wurde).Geht man bei der Bemessung der Absetzung für Substanzverringerung von einem Abbauvertrag aus, nach welchem der Erwerber einen bestimmten Preis für die abgebaute Einheit erst nach dessen Abbau zu bezahlen hat, liegt es auf der Hand, dass dieser Preis höher sein muss als ein Erwerber aufzuwenden bereit wäre, der das gesamte (bekannte) Schottervorkommen in einem Vorgang vollständig erwirbt, mit der Bezahlung also in Vorlage tritt und in der Folge das wirtschaftliche Risiko der künftigen Gewinnung und Vermarktung des Bodenschatzes trägt vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, 1557/71, VwSlg 4326 F/1972, in dem ein Abschlag von 30% als keineswegs überhöht beurteilt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150045.X04Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017