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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Verpächter erklärten ab dem Jahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund eines am 12. Juli 1996 mit der Pächterin geschlossenen Vertrages, in dem der Pächterin das Recht eingeräumt wurde, auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücksflächen Schotter abzubauen. Die Verpächter haben - wie bereits im Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, 1557/71, VwSlg 4326 F/1972, grundsätzlich als zulässig anerkannt - auf die Bewertung des Schottervorkommens als Ganzes verzichtet und die im jeweiligen Jahr abgebaute Menge nicht in ein Verhältnis zum Gesamtvorkommen gesetzt, sondern für jede abgebaute Mengeneinheit (m3) jenen Betrag an Absetzung für Substanzverringerung angesetzt, der für den Erwerb (die Anschaffung) der Mengeneinheit hätte aufgewendet werden müssen. Dabei kann dieser Betrag durch Abschläge vom Verkaufspreis am fiktiven Anschaffungstag (insbesondere für den Gewinn und die Verzinsung des eingesetzten Kapitals) ermittelt werden (vgl. auch Doralt, EStG12, § 8 Tz 67). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063, klargestellt hat, ist aber auch bei dieser Bewertungsmethode die seinerzeitige Wertermittlung, soweit sie unter sorgfältiger Beachtung aller bewertungsrelevanten Umstände, die dem Unternehmer bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, maßgeblich (ebenso das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2012/15/0024).Die Verpächter erklärten ab dem Jahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund eines am 12. Juli 1996 mit der Pächterin geschlossenen Vertrages, in dem der Pächterin das Recht eingeräumt wurde, auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücksflächen Schotter abzubauen. Die Verpächter haben - wie bereits im Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, 1557/71, VwSlg 4326 F/1972, grundsätzlich als zulässig anerkannt - auf die Bewertung des Schottervorkommens als Ganzes verzichtet und die im jeweiligen Jahr abgebaute Menge nicht in ein Verhältnis zum Gesamtvorkommen gesetzt, sondern für jede abgebaute Mengeneinheit (m3) jenen Betrag an Absetzung für Substanzverringerung angesetzt, der für den Erwerb (die Anschaffung) der Mengeneinheit hätte aufgewendet werden müssen. Dabei kann dieser Betrag durch Abschläge vom Verkaufspreis am fiktiven Anschaffungstag (insbesondere für den Gewinn und die Verzinsung des eingesetzten Kapitals) ermittelt werden vergleiche auch Doralt, EStG12, Paragraph 8, Tz 67). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063, klargestellt hat, ist aber auch bei dieser Bewertungsmethode die seinerzeitige Wertermittlung, soweit sie unter sorgfältiger Beachtung aller bewertungsrelevanten Umstände, die dem Unternehmer bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, maßgeblich (ebenso das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2012/15/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150045.X03Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017