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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;Rechtssatz
Als abzugsfähige Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommen gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 u.a. Absetzungen für Substanzverringerung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein Schottervorkommen steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut ist, sobald es durch Abbau oder Verpachtung erschlossen wird oder aber sobald es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063). Die Absetzung für Substanzverringerung trägt der tatsächlichen Substanzverringerung abgebauter Vorkommen Rechnung. Sie ist nach ihrer Konzeption kein Instrument zur Verteilung der Anschaffungskosten eines Vorhabens, sondern eines zur Berücksichtigung des Substanzverzehrs (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 59).Als abzugsfähige Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 u.a. Absetzungen für Substanzverringerung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein Schottervorkommen steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut ist, sobald es durch Abbau oder Verpachtung erschlossen wird oder aber sobald es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063). Die Absetzung für Substanzverringerung trägt der tatsächlichen Substanzverringerung abgebauter Vorkommen Rechnung. Sie ist nach ihrer Konzeption kein Instrument zur Verteilung der Anschaffungskosten eines Vorhabens, sondern eines zur Berücksichtigung des Substanzverzehrs vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150045.X02Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017