Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die Aufhebung eines Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechtes unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu erfolgen hat. Damit wird aber lediglich die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck angeordnet, nicht aber ein Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen, insbesondere jenen an der Einhaltung der Raumordnungsvorschriften. Es bedarf keiner Erörterung, dass die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften insbesondere der Freilandwidmung zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060205.X04Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015