RS Vwgh 2015/6/30 2012/06/0205

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
GdO Stmk 1967 §101;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs5;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
ROG Stmk 2010 §33 Abs4 Z3;
ROG Stmk 2010 §8 Abs2;
ROG Stmk 2010 §8 Abs5;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass die Aufhebung eines Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechtes unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu erfolgen hat. Damit wird aber lediglich die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck angeordnet, nicht aber ein Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen, insbesondere jenen an der Einhaltung der Raumordnungsvorschriften. Es bedarf keiner Erörterung, dass die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften insbesondere der Freilandwidmung zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060205.X04

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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