RS Vwgh 2015/6/30 2012/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0013 E 18. März 2004 VwSlg 16316 A/2004 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG darf ein Bescheid dann für nichtig erklärt werden, wenn sich die Unterbehörde bei Anwendung jener Gesetzesbestimmungen, deren Nichtbeachtung mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist, über die gesetzlichen Voraussetzungen hinweggesetzt hat (vgl. die unter E 368 zu § 68 AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1463 abgedruckte hg. Judikatur). Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG leidet, ist daher nach jener Rechtslage zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des für nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, es sei denn, dass sich aus der in der Folge geänderten Rechtslage ergibt, dass der Gesetzgeber die in Rede stehende Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht wissen will.Nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG darf ein Bescheid dann für nichtig erklärt werden, wenn sich die Unterbehörde bei Anwendung jener Gesetzesbestimmungen, deren Nichtbeachtung mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist, über die gesetzlichen Voraussetzungen hinweggesetzt hat vergleiche die unter E 368 zu Paragraph 68, AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1463 abgedruckte hg. Judikatur). Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG leidet, ist daher nach jener Rechtslage zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des für nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, es sei denn, dass sich aus der in der Folge geänderten Rechtslage ergibt, dass der Gesetzgeber die in Rede stehende Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht wissen will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060205.X02

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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