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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0113 E 8. April 2014 RS 5Stammrechtssatz
Die Wahrung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe des Namens und des Fachgebiets des Sachverständigen an die Partei, weil diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (Hinweis E vom 23. April 2009, 2006/07/0159, mwN).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060097.X03Im RIS seit
23.07.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015