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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall gab eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich durch Umlagen finanziert und die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten hat (eine Innung der Wirtschaftskammer), dem Finanzamt im September 2003 die Eröffnung eines Betriebes gewerblicher Art mit dem Gegenstand "Werbung und Schulung" bekannt. Im Streitfall diente der Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Körperschaft zum Zwecke der Veranstaltung von Bällen, Modeschauen und Misswahlen der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke der Körperschaft, insbesondere der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Daher hat die Körperschaft die Gegenstände und Dienstleistungen, die sie in Zusammenhang mit den angeführten Veranstaltungen bezogen hat, für Zwecke des Vorsteuerabzuges aufzuteilen: Solche Gegenstände und Dienstleistungen dienen jeweils anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit dem weiteren Anteil nichtunternehmerischen Zwecken der Körperschaft. Für den Erwerb eines jeden Gegenstands und einer jeden Dienstleistung steht der Körperschaft daher der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011150163.X07Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017