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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1;Rechtssatz
Ein Vorsteuerabzug kann nicht Platz greifen, soweit ein Gegenstand oder eine Dienstleistung für nichtunternehmerische (aber nicht unternehmensfremde) Zwecke Verwendung findet; an diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn der Gegenstand (die Dienstleistung) daneben zum Teil zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192, VwSlg 8453 F/2009).Ein Vorsteuerabzug kann nicht Platz greifen, soweit ein Gegenstand oder eine Dienstleistung für nichtunternehmerische (aber nicht unternehmensfremde) Zwecke Verwendung findet; an diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn der Gegenstand (die Dienstleistung) daneben zum Teil zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung findet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2007/15/0192, VwSlg 8453 F/2009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011150163.X06Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017