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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0066 B 1. Juli 2015 Ro 2014/12/0056 B 1. Juli 2015 Ro 2014/12/0071 B 24. Juli 2015 Ro 2014/12/0069 B 24. Juli 2015 Ro 2014/12/0070 B 24. Juli 2015Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes (hier offenbar gemeint der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 2 der Rl 2000/78/EG) zu prüfen. Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt (Hinweis B 2. September 2014, Ra 2014/18/0062) - die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen könnte, wäre hier in Betracht gekommen, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm (hier: des Art. 2 der Rl 2000/78/EG) die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall (bzw.in Fallgruppen, denen der Revisionsfall angehört) ergibt. Die Ausführungen der vorliegenden Revision bewegen sich aber - ebenso wie der Zulässigkeitsausspruch des VwG - auf hoher Abstraktionsebene und nehmen nicht ausdrücklich auf konkrete Fallgruppen (auf die Anrechnung oder Nichtanrechnung von Zeiten bestimmter Art im Revisionsfall bzw. auf eine Diskriminierung der Revisionswerberin aus bestimmten Gründen gegenüber einer näher umschriebenen Gruppe von Vergleichsbeamten) Bezug.Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes (hier offenbar gemeint der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Artikel 2, der Rl 2000/78/EG) zu prüfen. Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt (Hinweis B 2. September 2014, Ra 2014/18/0062) - die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen könnte, wäre hier in Betracht gekommen, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm (hier: des Artikel 2, der Rl 2000/78/EG) die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall (bzw.in Fallgruppen, denen der Revisionsfall angehört) ergibt. Die Ausführungen der vorliegenden Revision bewegen sich aber - ebenso wie der Zulässigkeitsausspruch des VwG - auf hoher Abstraktionsebene und nehmen nicht ausdrücklich auf konkrete Fallgruppen (auf die Anrechnung oder Nichtanrechnung von Zeiten bestimmter Art im Revisionsfall bzw. auf eine Diskriminierung der Revisionswerberin aus bestimmten Gründen gegenüber einer näher umschriebenen Gruppe von Vergleichsbeamten) Bezug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120055.J02Im RIS seit
16.09.2015Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017