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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil für die vom VwG durch Abweisung der Beschwerde getroffene Entscheidung "in der Sache", also für die Frage, ob das Sabbatical gemäß § 58d Abs. 5 LDG 1984 durch das angefochtene Erkenntnis mit Wirkung ex nunc beendet werden durfte, die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, also am 6. August 2014, maßgeblich war. Da - bezogen auf diesen Zeitpunkt - der Rest der Freistellungsphase der Beamtin in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag ihre fehlende Einsatzfähigkeit während der Restdauer der Freistellungsphase jedenfalls kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versagung des Sabbaticals zu begründen. In diesem Zusammenhang verkennt der VwGH nicht, dass ein - gesetzlich nicht ausgeschlossenes - Begehren des Landeslehrers, das Sabbatical gerade zu Beginn oder während der dem Ende der Freistellungsphase unmittelbar vorangehenden Sommerferien zu beenden, in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der dem § 58d Abs. 1 LDG 1984 zugrunde liegenden Wertung, wonach die Freistellungsphase ein volles Schuljahr betragen solle, stünde. Eine solche Entscheidung könnte nämlich haushaltspolitischen Interessen des Dienstgebers und auch dem angemessenen Ausgleich seiner Interessen mit jenen des Dienstnehmers zuwiderlaufen, zumal diesfalls die dann entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nunmehr zusätzlich voll zu honorierende Dienstleistungszeit gerade innerhalb der Sommerferien gelegen wäre, während derer grundsätzlich keine Dienste zu erbringen sind. Diese Umstände stellen freilich keine "dienstlichen Interessen" dar. Fallbezogen ist dabei auch zu bedenken, dass die Beamtin eine Beendigung des Sabbaticals schon im Februar 2014 und daher nicht erst während der Sommerferien des Jahres 2014 beantragt hat.Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil für die vom VwG durch Abweisung der Beschwerde getroffene Entscheidung "in der Sache", also für die Frage, ob das Sabbatical gemäß Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 durch das angefochtene Erkenntnis mit Wirkung ex nunc beendet werden durfte, die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, also am 6. August 2014, maßgeblich war. Da - bezogen auf diesen Zeitpunkt - der Rest der Freistellungsphase der Beamtin in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag ihre fehlende Einsatzfähigkeit während der Restdauer der Freistellungsphase jedenfalls kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versagung des Sabbaticals zu begründen. In diesem Zusammenhang verkennt der VwGH nicht, dass ein - gesetzlich nicht ausgeschlossenes - Begehren des Landeslehrers, das Sabbatical gerade zu Beginn oder während der dem Ende der Freistellungsphase unmittelbar vorangehenden Sommerferien zu beenden, in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der dem Paragraph 58 d, Absatz eins, LDG 1984 zugrunde liegenden Wertung, wonach die Freistellungsphase ein volles Schuljahr betragen solle, stünde. Eine solche Entscheidung könnte nämlich haushaltspolitischen Interessen des Dienstgebers und auch dem angemessenen Ausgleich seiner Interessen mit jenen des Dienstnehmers zuwiderlaufen, zumal diesfalls die dann entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nunmehr zusätzlich voll zu honorierende Dienstleistungszeit gerade innerhalb der Sommerferien gelegen wäre, während derer grundsätzlich keine Dienste zu erbringen sind. Diese Umstände stellen freilich keine "dienstlichen Interessen" dar. Fallbezogen ist dabei auch zu bedenken, dass die Beamtin eine Beendigung des Sabbaticals schon im Februar 2014 und daher nicht erst während der Sommerferien des Jahres 2014 beantragt hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120013.L03Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015