RS Vwgh 2015/7/1 Ra 2014/12/0013

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Veröffentlicht am 01.07.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §12g idF 2011/I/140;
LDG 1984 §58d Abs1 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §58d Abs5 idF 2007/I/053;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. LDG 1984 § 58d heute
  2. LDG 1984 § 58d gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 58d gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2007 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  1. LDG 1984 § 58d heute
  2. LDG 1984 § 58d gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 58d gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2007 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil für die vom VwG durch Abweisung der Beschwerde getroffene Entscheidung "in der Sache", also für die Frage, ob das Sabbatical gemäß § 58d Abs. 5 LDG 1984 durch das angefochtene Erkenntnis mit Wirkung ex nunc beendet werden durfte, die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, also am 6. August 2014, maßgeblich war. Da - bezogen auf diesen Zeitpunkt - der Rest der Freistellungsphase der Beamtin in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag ihre fehlende Einsatzfähigkeit während der Restdauer der Freistellungsphase jedenfalls kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versagung des Sabbaticals zu begründen. In diesem Zusammenhang verkennt der VwGH nicht, dass ein - gesetzlich nicht ausgeschlossenes - Begehren des Landeslehrers, das Sabbatical gerade zu Beginn oder während der dem Ende der Freistellungsphase unmittelbar vorangehenden Sommerferien zu beenden, in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der dem § 58d Abs. 1 LDG 1984 zugrunde liegenden Wertung, wonach die Freistellungsphase ein volles Schuljahr betragen solle, stünde. Eine solche Entscheidung könnte nämlich haushaltspolitischen Interessen des Dienstgebers und auch dem angemessenen Ausgleich seiner Interessen mit jenen des Dienstnehmers zuwiderlaufen, zumal diesfalls die dann entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nunmehr zusätzlich voll zu honorierende Dienstleistungszeit gerade innerhalb der Sommerferien gelegen wäre, während derer grundsätzlich keine Dienste zu erbringen sind. Diese Umstände stellen freilich keine "dienstlichen Interessen" dar. Fallbezogen ist dabei auch zu bedenken, dass die Beamtin eine Beendigung des Sabbaticals schon im Februar 2014 und daher nicht erst während der Sommerferien des Jahres 2014 beantragt hat.Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil für die vom VwG durch Abweisung der Beschwerde getroffene Entscheidung "in der Sache", also für die Frage, ob das Sabbatical gemäß Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 durch das angefochtene Erkenntnis mit Wirkung ex nunc beendet werden durfte, die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, also am 6. August 2014, maßgeblich war. Da - bezogen auf diesen Zeitpunkt - der Rest der Freistellungsphase der Beamtin in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag ihre fehlende Einsatzfähigkeit während der Restdauer der Freistellungsphase jedenfalls kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versagung des Sabbaticals zu begründen. In diesem Zusammenhang verkennt der VwGH nicht, dass ein - gesetzlich nicht ausgeschlossenes - Begehren des Landeslehrers, das Sabbatical gerade zu Beginn oder während der dem Ende der Freistellungsphase unmittelbar vorangehenden Sommerferien zu beenden, in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der dem Paragraph 58 d, Absatz eins, LDG 1984 zugrunde liegenden Wertung, wonach die Freistellungsphase ein volles Schuljahr betragen solle, stünde. Eine solche Entscheidung könnte nämlich haushaltspolitischen Interessen des Dienstgebers und auch dem angemessenen Ausgleich seiner Interessen mit jenen des Dienstnehmers zuwiderlaufen, zumal diesfalls die dann entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nunmehr zusätzlich voll zu honorierende Dienstleistungszeit gerade innerhalb der Sommerferien gelegen wäre, während derer grundsätzlich keine Dienste zu erbringen sind. Diese Umstände stellen freilich keine "dienstlichen Interessen" dar. Fallbezogen ist dabei auch zu bedenken, dass die Beamtin eine Beendigung des Sabbaticals schon im Februar 2014 und daher nicht erst während der Sommerferien des Jahres 2014 beantragt hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120013.L03

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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