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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §12g idF 2011/I/140;Rechtssatz
Nicht jedwedes haushaltspolitische Interesse kann als "wichtiges dienstliches Interesse" im Verständnis des § 58d Abs. 5 LDG 1984 verstanden werden. Der Beendigung eines Sabbaticals während der Freistellungsphase entgegenstehende "dienstliche Interessen" können zunächst darin gelegen sein, dass hiedurch ein Personalüberhang entstünde, welcher einen sinnvollen Einsatz des vorzeitig aus dem Sabbatical ausgeschiedenen Beamten ausschlösse, zumal es sich dabei um eine Konstellation handelt, die mit den durch die Bewilligung des Sabbaticals erforderlich gewordenen Personalmaßnahmen typischerweise verbunden sein kann. Das von § 58d Abs. 5 LDG 1984 erfasste "dienstliche Interesse" ist letztendlich ein haushaltspolitisches, welches darin besteht, die Beendigung des Sabbaticals eines Beamten während der Freistellungsphase zu vermeiden, weil dies zu einer erhöhten finanziellen Belastung des Dienstgebers führt, ohne dass dem die Möglichkeit gegenübersteht, den Beamten während der Restdauer der Freistellungsphase wieder in vollem Umfang sinnvoll einzusetzen. Der Umstand, dass die Beamtin während der Dauer der ursprünglich vorgesehenen Freistellungsphase aus gesundheitlichen Gründen ohnedies an einer Dienstleistung gehindert wäre (und sie daher aus diesem Grund nicht eingesetzt werden könnte), vermag an den gleichfalls bestehenden, ihrem sinnvollen Einsatz entgegenstehenden, "dienstlichen Gründen", welche gegen die Beendigung des Sabbaticals sprechen, nichts zu ändern.Nicht jedwedes haushaltspolitische Interesse kann als "wichtiges dienstliches Interesse" im Verständnis des Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 verstanden werden. Der Beendigung eines Sabbaticals während der Freistellungsphase entgegenstehende "dienstliche Interessen" können zunächst darin gelegen sein, dass hiedurch ein Personalüberhang entstünde, welcher einen sinnvollen Einsatz des vorzeitig aus dem Sabbatical ausgeschiedenen Beamten ausschlösse, zumal es sich dabei um eine Konstellation handelt, die mit den durch die Bewilligung des Sabbaticals erforderlich gewordenen Personalmaßnahmen typischerweise verbunden sein kann. Das von Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 erfasste "dienstliche Interesse" ist letztendlich ein haushaltspolitisches, welches darin besteht, die Beendigung des Sabbaticals eines Beamten während der Freistellungsphase zu vermeiden, weil dies zu einer erhöhten finanziellen Belastung des Dienstgebers führt, ohne dass dem die Möglichkeit gegenübersteht, den Beamten während der Restdauer der Freistellungsphase wieder in vollem Umfang sinnvoll einzusetzen. Der Umstand, dass die Beamtin während der Dauer der ursprünglich vorgesehenen Freistellungsphase aus gesundheitlichen Gründen ohnedies an einer Dienstleistung gehindert wäre (und sie daher aus diesem Grund nicht eingesetzt werden könnte), vermag an den gleichfalls bestehenden, ihrem sinnvollen Einsatz entgegenstehenden, "dienstlichen Gründen", welche gegen die Beendigung des Sabbaticals sprechen, nichts zu ändern.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120013.L02Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015