RS Vwgh 2015/7/1 Ra 2014/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §12g idF 2011/I/140;
LDG 1984 §58d Abs5 idF 2007/I/053;
VwRallg;
  1. LDG 1984 § 58d heute
  2. LDG 1984 § 58d gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 58d gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2007 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtssatz

Nicht jedwedes haushaltspolitische Interesse kann als "wichtiges dienstliches Interesse" im Verständnis des § 58d Abs. 5 LDG 1984 verstanden werden. Der Beendigung eines Sabbaticals während der Freistellungsphase entgegenstehende "dienstliche Interessen" können zunächst darin gelegen sein, dass hiedurch ein Personalüberhang entstünde, welcher einen sinnvollen Einsatz des vorzeitig aus dem Sabbatical ausgeschiedenen Beamten ausschlösse, zumal es sich dabei um eine Konstellation handelt, die mit den durch die Bewilligung des Sabbaticals erforderlich gewordenen Personalmaßnahmen typischerweise verbunden sein kann. Das von § 58d Abs. 5 LDG 1984 erfasste "dienstliche Interesse" ist letztendlich ein haushaltspolitisches, welches darin besteht, die Beendigung des Sabbaticals eines Beamten während der Freistellungsphase zu vermeiden, weil dies zu einer erhöhten finanziellen Belastung des Dienstgebers führt, ohne dass dem die Möglichkeit gegenübersteht, den Beamten während der Restdauer der Freistellungsphase wieder in vollem Umfang sinnvoll einzusetzen. Der Umstand, dass die Beamtin während der Dauer der ursprünglich vorgesehenen Freistellungsphase aus gesundheitlichen Gründen ohnedies an einer Dienstleistung gehindert wäre (und sie daher aus diesem Grund nicht eingesetzt werden könnte), vermag an den gleichfalls bestehenden, ihrem sinnvollen Einsatz entgegenstehenden, "dienstlichen Gründen", welche gegen die Beendigung des Sabbaticals sprechen, nichts zu ändern.Nicht jedwedes haushaltspolitische Interesse kann als "wichtiges dienstliches Interesse" im Verständnis des Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 verstanden werden. Der Beendigung eines Sabbaticals während der Freistellungsphase entgegenstehende "dienstliche Interessen" können zunächst darin gelegen sein, dass hiedurch ein Personalüberhang entstünde, welcher einen sinnvollen Einsatz des vorzeitig aus dem Sabbatical ausgeschiedenen Beamten ausschlösse, zumal es sich dabei um eine Konstellation handelt, die mit den durch die Bewilligung des Sabbaticals erforderlich gewordenen Personalmaßnahmen typischerweise verbunden sein kann. Das von Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 erfasste "dienstliche Interesse" ist letztendlich ein haushaltspolitisches, welches darin besteht, die Beendigung des Sabbaticals eines Beamten während der Freistellungsphase zu vermeiden, weil dies zu einer erhöhten finanziellen Belastung des Dienstgebers führt, ohne dass dem die Möglichkeit gegenübersteht, den Beamten während der Restdauer der Freistellungsphase wieder in vollem Umfang sinnvoll einzusetzen. Der Umstand, dass die Beamtin während der Dauer der ursprünglich vorgesehenen Freistellungsphase aus gesundheitlichen Gründen ohnedies an einer Dienstleistung gehindert wäre (und sie daher aus diesem Grund nicht eingesetzt werden könnte), vermag an den gleichfalls bestehenden, ihrem sinnvollen Einsatz entgegenstehenden, "dienstlichen Gründen", welche gegen die Beendigung des Sabbaticals sprechen, nichts zu ändern.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120013.L02

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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