RS Vwgh 2015/7/1 Ra 2014/12/0013

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Veröffentlicht am 01.07.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §12g Abs1 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §12g Abs4 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §13a Abs2 idF 2008/I/147;
LDG 1984 §58d Abs1 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §58d Abs4 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §58d Abs5 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §58d idF 2007/I/053;
  1. LDG 1984 § 58d heute
  2. LDG 1984 § 58d gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 58d gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2007 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  1. LDG 1984 § 58d heute
  2. LDG 1984 § 58d gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 58d gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2007 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  1. LDG 1984 § 58d heute
  2. LDG 1984 § 58d gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 58d gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2007 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
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  2. LDG 1984 § 58d gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 58d gültig von 01.03.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2007 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. LDG 1984 § 58d gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. LDG 1984 § 58d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtssatz

Die "Beendigung des Sabbaticals" gemäß § 58d Abs. 5 LDG 1984 stellt eine rechtsgestaltende Entscheidung der Dienstbehörde (bzw. des VwG) dar, welche ein laufendes Sabbatical mit Wirkung ex nunc beendet. Dies folgt aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu einer rückwirkenden Beendigung des Sabbaticals (vgl. E 20. Oktober 2014, 2010/12/0134), etwa gerechnet auf den Zeitpunkt einer diesbezüglichen Antragstellung. Hingegen war eine Beendigung des Sabbaticals mit Wirkung ex nunc auch noch im Zeitpunkt der Erhebung der Revision zulässig: Unter "Sabbatical", auch im Verständnis des § 58d Abs. 5 LDG 1984 ist nämlich nicht nur die Freistellungsphase, sondern die gesamte Rahmenzeit zu verstehen. Dass § 58d LDG 1984 insgesamt von einem solchen Begriff des "Sabbaticals" ausgeht, zeigt insbesondere die Regelung des Abs. 4 legcit betreffend Verpflichtungen des Landeslehrers während der Dienstleistungszeit, welche dieselben sind, die "für ihn ohne Sabbatical" gelten würden. Daraus ist zu entnehmen, dass sich der Landeslehrer auch während der in die Rahmenzeit fallenden Dienstleistungszeit noch im "Sabbatical" befindet, sodass - lege non distinguente - auch noch während dieser Phase eine Beendigung desselben möglich ist. Vor dem Hintergrund der gehaltsrechtlichen Konsequenzen des § 12g Abs. 1 GehG 1956 während des aufrechten Sabbaticals einerseits und des Abs. 4 legcit im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Sabbaticals, andererseits, sind auch gehaltsrechtliche Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen, in denen das Wiederaufleben der vollen Monatsbezüge als Folge der vorzeitigen Beendigung eines Sabbaticals nach Ablauf der Freistellungsphase trotz des Entstehens einer Dienstgeberforderung gemäß § 12g Abs. 4 GehG 1956 und ihrer Hereinbringung nach den Regeln des § 13a Abs. 2 GehG 1956 für den Beamten insgesamt wirtschaftlich günstiger erscheint als die Aufrechterhaltung des Sabbaticals und der damit verbundenen Bezugskürzungen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen besonders niedrige Raten im Verständnis des § 13a Abs. 2 zweiter Satz GehG 1965 festgesetzt werden. Zusammengefasst folgt daraus, dass der Umstand, wonach die Freistellungsphase im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden außerordentlichen Revision bereits abgelaufen war, ihrer Zulässigkeit nicht entgegensteht.Die "Beendigung des Sabbaticals" gemäß Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 stellt eine rechtsgestaltende Entscheidung der Dienstbehörde (bzw. des VwG) dar, welche ein laufendes Sabbatical mit Wirkung ex nunc beendet. Dies folgt aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zu einer rückwirkenden Beendigung des Sabbaticals vergleiche E 20. Oktober 2014, 2010/12/0134), etwa gerechnet auf den Zeitpunkt einer diesbezüglichen Antragstellung. Hingegen war eine Beendigung des Sabbaticals mit Wirkung ex nunc auch noch im Zeitpunkt der Erhebung der Revision zulässig: Unter "Sabbatical", auch im Verständnis des Paragraph 58 d, Absatz 5, LDG 1984 ist nämlich nicht nur die Freistellungsphase, sondern die gesamte Rahmenzeit zu verstehen. Dass Paragraph 58 d, LDG 1984 insgesamt von einem solchen Begriff des "Sabbaticals" ausgeht, zeigt insbesondere die Regelung des Absatz 4, legcit betreffend Verpflichtungen des Landeslehrers während der Dienstleistungszeit, welche dieselben sind, die "für ihn ohne Sabbatical" gelten würden. Daraus ist zu entnehmen, dass sich der Landeslehrer auch während der in die Rahmenzeit fallenden Dienstleistungszeit noch im "Sabbatical" befindet, sodass - lege non distinguente - auch noch während dieser Phase eine Beendigung desselben möglich ist. Vor dem Hintergrund der gehaltsrechtlichen Konsequenzen des Paragraph 12 g, Absatz eins, GehG 1956 während des aufrechten Sabbaticals einerseits und des Absatz 4, legcit im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Sabbaticals, andererseits, sind auch gehaltsrechtliche Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen, in denen das Wiederaufleben der vollen Monatsbezüge als Folge der vorzeitigen Beendigung eines Sabbaticals nach Ablauf der Freistellungsphase trotz des Entstehens einer Dienstgeberforderung gemäß Paragraph 12 g, Absatz 4, GehG 1956 und ihrer Hereinbringung nach den Regeln des Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG 1956 für den Beamten insgesamt wirtschaftlich günstiger erscheint als die Aufrechterhaltung des Sabbaticals und der damit verbundenen Bezugskürzungen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen besonders niedrige Raten im Verständnis des Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz GehG 1965 festgesetzt werden. Zusammengefasst folgt daraus, dass der Umstand, wonach die Freistellungsphase im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden außerordentlichen Revision bereits abgelaufen war, ihrer Zulässigkeit nicht entgegensteht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120013.L01

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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