RS Vwgh 2015/7/1 2013/12/0087

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Veröffentlicht am 01.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §34 idF 1994/I/550;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides bezog sich die Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage gemäß § 34 GehG 1956 ausschließlich auf die Zeit ab dem 1. Februar 2013. Daraus kann nicht - in einer Art Umkehrschluss - abgeleitet werden, dass für davor liegende Zeiträume die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Verwendungszulage erfolgt sei (zumal auch unklar bliebe, welche Vorzeiträume davon erfasst sein sollten). Aus diesem Grund ist auch die von der Beamtin in eventu beantragte Teilanfechtung nur hinsichtlich der Zeit vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. In Bezug auf vom angefochtenen Bescheid nicht erfasste Zeiträume kann die Beamtin somit nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal es ihr unbenommen bleibt, einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage für diese Zeiträume zu stellen.Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides bezog sich die Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, GehG 1956 ausschließlich auf die Zeit ab dem 1. Februar 2013. Daraus kann nicht - in einer Art Umkehrschluss - abgeleitet werden, dass für davor liegende Zeiträume die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Verwendungszulage erfolgt sei (zumal auch unklar bliebe, welche Vorzeiträume davon erfasst sein sollten). Aus diesem Grund ist auch die von der Beamtin in eventu beantragte Teilanfechtung nur hinsichtlich der Zeit vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. In Bezug auf vom angefochtenen Bescheid nicht erfasste Zeiträume kann die Beamtin somit nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal es ihr unbenommen bleibt, einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage für diese Zeiträume zu stellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013120087.X02

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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