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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides bezog sich die Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage gemäß § 34 GehG 1956 ausschließlich auf die Zeit ab dem 1. Februar 2013. Daraus kann nicht - in einer Art Umkehrschluss - abgeleitet werden, dass für davor liegende Zeiträume die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Verwendungszulage erfolgt sei (zumal auch unklar bliebe, welche Vorzeiträume davon erfasst sein sollten). Aus diesem Grund ist auch die von der Beamtin in eventu beantragte Teilanfechtung nur hinsichtlich der Zeit vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. In Bezug auf vom angefochtenen Bescheid nicht erfasste Zeiträume kann die Beamtin somit nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal es ihr unbenommen bleibt, einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage für diese Zeiträume zu stellen.Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides bezog sich die Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, GehG 1956 ausschließlich auf die Zeit ab dem 1. Februar 2013. Daraus kann nicht - in einer Art Umkehrschluss - abgeleitet werden, dass für davor liegende Zeiträume die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Verwendungszulage erfolgt sei (zumal auch unklar bliebe, welche Vorzeiträume davon erfasst sein sollten). Aus diesem Grund ist auch die von der Beamtin in eventu beantragte Teilanfechtung nur hinsichtlich der Zeit vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. In Bezug auf vom angefochtenen Bescheid nicht erfasste Zeiträume kann die Beamtin somit nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal es ihr unbenommen bleibt, einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage für diese Zeiträume zu stellen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013120087.X02Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015