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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs6;Rechtssatz
Der VwGH hat sich mit E 12. Mai 2010, 2010/12/0001, der Rechtsansicht des OGH (Urteil OGH 27. August 2009, 8 ObA 13/09 h) angeschlossen und die Ansicht vertreten, die für die Anrechnung als Wendezeit geltenden Obergrenzen des Zeitraumes zwischen Ankunft am Dienstort und dienstplanmäßiger Abfahrt von diesem Ort seien je Fahrtunterbrechung zu ermitteln. Weiters vertrat er die Auffassung, dass § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV für Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort nicht gilt, dessen unbeschadet allerdings auftragsgemäße Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort während der Wendezeiten zweifelsohne als in der Dienstzeit erbracht anzusehen sind. Eine Doppelberechnung solcher Zeiten ist demgegenüber nicht geboten. Auch besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten im Dienstplan Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV abgeleitet werden, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung von Aufgaben am Zielort voraus.Der VwGH hat sich mit E 12. Mai 2010, 2010/12/0001, der Rechtsansicht des OGH (Urteil OGH 27. August 2009, 8 ObA 13/09 h) angeschlossen und die Ansicht vertreten, die für die Anrechnung als Wendezeit geltenden Obergrenzen des Zeitraumes zwischen Ankunft am Dienstort und dienstplanmäßiger Abfahrt von diesem Ort seien je Fahrtunterbrechung zu ermitteln. Weiters vertrat er die Auffassung, dass Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV für Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort nicht gilt, dessen unbeschadet allerdings auftragsgemäße Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort während der Wendezeiten zweifelsohne als in der Dienstzeit erbracht anzusehen sind. Eine Doppelberechnung solcher Zeiten ist demgegenüber nicht geboten. Auch besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten im Dienstplan Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus dem zweiten Satz des Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV abgeleitet werden, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung von Aufgaben am Zielort voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012120001.X02Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018