RS Vwgh 2015/7/2 Ro 2015/16/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §198;
BAO §92 Abs1;
GebG 1957 §3 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/16/0010 B 2. Juli 2015

Rechtssatz

Werden in die Aufschreibung (im Sinn des § 3 Abs. 4 GebG) Vorgänge aufgenommen, die die Partei für gebührenfrei hält, ist diesbezüglich mit einem (Abgaben-)Bescheid abzusprechen; im Falle der Gebührenfreiheit mit einem Feststellungsbescheid darüber, dass für diese Vorgänge keine Gebühr festzusetzen ist (vgl. Fellner in Stempel- und Rechtsgebühren (Manz 2008), Anm. 5 zu § 3 GebG, sowie in Stempel- und Rechtsgebühren (Fellner Fachverlag) Band I, Rz 14 zu § 3 GebG, 10. Aufl. 14. Lfg.).Werden in die Aufschreibung (im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, GebG) Vorgänge aufgenommen, die die Partei für gebührenfrei hält, ist diesbezüglich mit einem (Abgaben-)Bescheid abzusprechen; im Falle der Gebührenfreiheit mit einem Feststellungsbescheid darüber, dass für diese Vorgänge keine Gebühr festzusetzen ist vergleiche Fellner in Stempel- und Rechtsgebühren (Manz 2008), Anmerkung 5 zu Paragraph 3, GebG, sowie in Stempel- und Rechtsgebühren (Fellner Fachverlag) Band römisch eins, Rz 14 zu Paragraph 3, GebG, 10. Aufl. 14. Lfg.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160009.J02

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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