Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/16/0010 B 2. Juli 2015Rechtssatz
Werden in die Aufschreibung (im Sinn des § 3 Abs. 4 GebG) Vorgänge aufgenommen, die die Partei für gebührenfrei hält, ist diesbezüglich mit einem (Abgaben-)Bescheid abzusprechen; im Falle der Gebührenfreiheit mit einem Feststellungsbescheid darüber, dass für diese Vorgänge keine Gebühr festzusetzen ist (vgl. Fellner in Stempel- und Rechtsgebühren (Manz 2008), Anm. 5 zu § 3 GebG, sowie in Stempel- und Rechtsgebühren (Fellner Fachverlag) Band I, Rz 14 zu § 3 GebG, 10. Aufl. 14. Lfg.).Werden in die Aufschreibung (im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, GebG) Vorgänge aufgenommen, die die Partei für gebührenfrei hält, ist diesbezüglich mit einem (Abgaben-)Bescheid abzusprechen; im Falle der Gebührenfreiheit mit einem Feststellungsbescheid darüber, dass für diese Vorgänge keine Gebühr festzusetzen ist vergleiche Fellner in Stempel- und Rechtsgebühren (Manz 2008), Anmerkung 5 zu Paragraph 3, GebG, sowie in Stempel- und Rechtsgebühren (Fellner Fachverlag) Band römisch eins, Rz 14 zu Paragraph 3, GebG, 10. Aufl. 14. Lfg.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160009.J02Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015