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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben, war er jedoch an den dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof gerichtet und wurde er von diesem nach Ablauf der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht übergeben, dann wurde der genannte Antrag nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht und bewirkte nicht die in § 26 Abs. 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist. (Hier: Vorliegen des beschriebenen verspäteten Einbringens des Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgericht; dieses gewährt Verfahrenshilfe; Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Verspätung)Wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben, war er jedoch an den dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof gerichtet und wurde er von diesem nach Ablauf der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht übergeben, dann wurde der genannte Antrag nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht und bewirkte nicht die in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist. (Hier: Vorliegen des beschriebenen verspäteten Einbringens des Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgericht; dieses gewährt Verfahrenshilfe; Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Verspätung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160074.J02Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015