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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dass lediglich und ausschließlich die früher unter das ErbStG fallenden Vorgänge einer gemischten Schenkung von § 4 Abs. 2 Z 1 letzter Fall GrEStG idF des SchenkMG 2008 erfasst werden sollten, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass für eine teleologische Reduktion (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0063).Dass lediglich und ausschließlich die früher unter das ErbStG fallenden Vorgänge einer gemischten Schenkung von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Fall GrEStG in der Fassung des SchenkMG 2008 erfasst werden sollten, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass für eine teleologische Reduktion vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160011.J01Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015