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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, 2013/16/0016).Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, 2013/16/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160220.X03Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015